Sie haben bei einem unverschuldeten Unfall und einer Mindestschadenshöhe von 750 Euro immer das Recht einen eigenen Gutachter bzw. Sachverständigen zu beauftragen.
Dies gilt auch, wenn die Versicherung des Unfallverursachers einen eigenen Gutachter beauftragen möchte.
Hat die gegnerische Versicherung, ohne Absprache mit Ihnen, bereits einen Gutachter engagiert, dürfen Sie trotzdem einen eigenen Sachverständigen beauftragen! Die
entstandenen Kosten für die beiden Gutachter und die Erstellung der Gutachten muss die gegnerische Versicherung bezahlen. Dazu gab es in der Vergangenheit eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofes (BGH) vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).
Anders ist es, wenn Sie zustimmen, dass die Versicherung des Unfallgegners einen Sachverständigen vorbeischicken möchte. Tun Sie das aber NICHT!
Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Gutachter im Sinne des Auftraggebers handelt. Das wäre in diesem Fall zu Ihrem Nachteil.